Staatlich anerkannte Feiertage und Sonntage sind laut Grundgesetz als Tage der Arbeitsruhe zu zählen und befreien die meisten Menschen von ihrer Arbeitspflicht.
Vielen Geschäftsinhabern und Bürgern sagt ein verkaufsoffener Sonntag sehr zu und ist eine gern wahrgenommene Abwechslung der Wochenendroutine. Doch damit Läden und Geschäfte auch am Sonntag und an Feiertagen Mitarbeiter beschäftigen dürfen, bedarf es eines guten Grundes.
Das reine Kaufinteresse der Bürger und das bloße Umsatzinteresse der Geschäftsbetreiber alleine reicht allerdings nicht aus, stattdessen muss ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen. Nur so kann eine Betriebsöffnung auch an Ruhetagen erfolgen.
Mehr Informationen finden Sie hier: Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund.
Weitere August-News im Überblick:
- Den Bürgern kommt zusätzlich das neue Gesetz zur Riester-Grundzulage zugute. Diese wird von 154 € auf 175 € jährlich erhöht. Mehr dazu unter: Reform der Betriebsrente.
- Änderungen im Reiserecht – wenn ein Kunde vor der zahlungspflichtigen Buchung unterschiedliche Reisedienstleistungen beim selben Buchungsportal oder Reisebüro auswählt, entsteht eine Pauschalreise: Änderung der Vorschriften zum Reiserecht
- Für Fragen bezüglich des Zolls und der Einfuhr von Waren nach Deutschland hat das Bundesfinanzministerium ihre App für das Smartphone aktualisiert und Definitionen verständlicher gemacht. Lesen Sie mehr im Beitrag “Gut durch den Zoll” – Bundesfinanzministerium gibt sachdienliche Hinweise